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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der THiiiNK GmbH, im Folgenden Auftragnehmer genannt, schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Regelungen, die diese Geschäftsbedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
Organisationskonzepte, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung, Sonstige Dienstleistungen.

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3. Liefertermin

3.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

3.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

4. Zahlung

4.1. Sofern nicht anders vereinbart werden die Phasen 02 (IST-Stand-Analyse) und 03 (Konzeption) separat mit 50% des voraussichtlich anfallenden Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig. Dies gilt ebenso für die einzelnen Sprints in Phase 04 (Implementierung). Die jeweilige Restzahlung erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Phase bzw. Sprints.

4.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

4.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

4.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

5. Reise- und Nebenkosten

5.1. Für die An- und Abfahrt eines Mitarbeiters berechnen wir 30,00 EUR pro Stunde Fahrtzeit.

5.2. Als Reisemittel nutzen wir einen PKW, die Bahn oder eine Flugreise sofern diese kostengünstiger ist. Die Kosten für Bahn (2. Klasse) oder Flugzeug (Economy) reichen wir 1:1 an Sie weiter, Autofahrten werden mit 0,30 EUR pro Kilometer fakturiert.

5.3. Bei etwaigen Übernachtungen reichen wir unsere Hotelkosten ohne Aufschlag an Sie weiter. Eine Übernachtung wird berechnet, sobald unsere Leistungen vor Ort inklusive der An- und Abreise zehn Stunden (Anreise mit dem Auto) überschreiten oder lange Distanzen die Anreise am vorigen Abend erforderlich machen. Bei der Auswahl eines Hotels akzeptieren wir nur Hotels mit einer durchschnittlichen Benutzerbewertung von mindestens 7 von 10 Punkten. In der Regel fallen hier Kosten bis 80 EUR pro Person und Übernachtung an. Gerne können Sie auch ein Hotel für uns buchen und die Kosten selbst tragen.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Programmcode, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sofern dies nicht anders vertraglich vereinbart wurde.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. Rücktrittsrecht

8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

8.2. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

9. Gewährleistung, Wartung, Änderung

9.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

9.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

10. Hosting

10.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Internetspeicher auf einem Server des Auftragnehmers oder eines Drittanbieters zur Verfügung. Die technischen Details und der Leistungsumfang werden per Mail an den Auftraggeber zugesandt.

10.2. Sofern vereinbart meldet der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Domain(s) an und hält das/die Produkt/e des Auftraggebers unter dieser Domain für die Dauer des Vertrages zum Abruf im Internet bereit.

10.3. Der/die Webserver ist/sind durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel einsatzfähig. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der/die Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers bzw. Drittanbieters liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist/sind.

10.4. Die für den/die Server anfallenden einmaligen und regelmäßigen Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und vom Bankkonto des Auftraggebers abgebucht.

10.5. Die Vertragslaufzeit und der erste Abrechnungszeitraum beginnen am Datum der Bereitstellung. Die Mindestlaufzeit für Domains, Server und damit zusammenhängende Produkte beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate.

10.6. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Vertragsende. Falls keine Kündigung erfolgt verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.

11. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12. Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Kundendaten/-materialien zu Werbezwecken

Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer das nicht ausschließliche, zeitliche und örtlich unbeschränkte Recht, den Auftraggeber als Referenzkunde zu nennen, den (Marken-) Namen/die Firmierung des Auftraggebers samt dessen Unternehmensanschrift, auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen und Konzepte, Screenshots des entwickelten Softwareprduktes nach Maßgabe der im Folgenden genannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten:

12.1. das Recht, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten Dokumente, Konzepte und Produkte zu Informations- und Werbezwecken in jedem beliebigen Medium zu veröffentlichen. Die Dokumente, Konzepte und Produkte auf Ausstellungen, Informationsveranstaltungen und in Informationsbroschüren, sowie Produktkatalogen, Werbefoldern, Internetseiten und Kundenpräsentationen verwendet werden,

12.2. das Recht, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten Dokumente, Konzepte und Produkte zu Informations- und Werbezwecken elektronisch zu speichern und zu vervielfältigen, wobei unter Vervielfältigung der Abdruck, die Reproduktion, die Projektion oder die Kopie, sowie die Verwendung als Vorlage für Zeichnungen und Nachgestelle Fotos, zu verstehen ist,

12.3. das Recht, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten Dokumente, Konzepte und Produkte - soweit für Informations- und Werbezwecke erforderlich - zu ändern und zu bearbeiten (z.B. Verwendung von Ausschnitten, Montagen etc.) und das geänderte oder bearbeitete Material ebenso wie das ursprüngliche zu verwenden,

12.4. das Recht, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten Dokumente, Konzepte und Produkte zu Informations- und Werbezwecken der Öffentlichkeit in elektronischer Form drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung zu stellen.

12.5. Folgen, die sich aus der in Punkt 11. beschriebenen Nutzung ergeben, können dem Auftragnehmer nicht zur Last gelegt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei.

12.6. Der Auftraggeber kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Nutzung von Kundendaten/-materialien, Dokumente, Konzepte und Produkte zu Werbezwecken teilweise oder im Gesamten widerrufen. Der Widerruf muss in schriftlicher Form erfolgen.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

14. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

Stand: Januar 2018, Version 1.4

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